AGB/AVB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WBM Wiltschko Baumanagement GmbH  - Stand 1.1.2024

 

für PLANUNGS- UND BERATUNGSLEISTUNGEN – HOCHBAU

für GUTACHTERTÄTIGKEIT

sowie ÖRTLICHE BAUAUFSICHT (ÖBA)

und BauKG gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz in der jeweils gültigen Fassung

 

  1. PRÄAMBEL

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) für Planungsleistungen, Beratungsleistungen sowie Örtliche Bauaufsicht (ÖBA), Gutachterleistung sowie Baustellenkoordination im Sinne des BauKG sind als Ergänzung zum Vertrag gedacht und sollen gemeinsam mit diesem verwendet werden.

 

Vertragsbestandteile sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge:

  • Der Vertrag für die jeweils gültigen Teilbereiche / Leistungen
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen WBM (AGB)
  • Die technischen Normen, insbesondere ÖNORMEN und DIN

 

Soweit Wiedersprüche zwischen einzelnen Bestimmungen bestehen, geht der Vertrag mit den jeweiligen Spezifikationen bzw. vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers jedenfalls vor. Im übrigen gelten im Falle von Wiedersprüchen die Vertragsbestandteile in der oben angeführten Reihenfolgen (1-3).

Sonstige Vertragsbestandteile bestehen nicht. Insbesondere sind Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen sowie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht Vertragsbestandteil.

Rechtlich gelten, soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, die Bestimmungen der einschlägigen rechtlichen ÖNORMEN, insbesondere die Bestimmungen der ÖNORM B2110 in der jeweils geltenden Fassung und subsidiär die gesetzlichen Vorschriften des ABGB und des HGB.

ÖN B2110 Änderungen / Abweichungen

Es wird vereinbart, dass die in Punkt 5.9.1 der ÖN B2110 vorgesehene Leistungsfortsetzung nicht zur Anwendung kommt.

Es wird einvernehmlich festgelegt, dass die Punkte 5.9.2 u. 5.9.3 der ÖN B2110 gestrichen werden. Den ordentlichen Gerichten ist somit weder ein Schlichtungsverfahren noch ein Schiedsgericht vorgeschaltet.

Ad. 6.5.3 Vertragsstrafe: Für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine durch den / die Auftragnehmer wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Leistungsverzögerungen durch den Subbeauftragten werden jedenfalls dem Auftragnehmer zugerechnet. Die Höhe dieser Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag €100,-- bei Aufträgen unter € 10.000,-- exkl. MWSt. und 0,5 % der Auftragssumme bei Aufträgen über €10.000,-- exkl. MWSt. pro Kalendertag. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach oben hin mit 5 % der Auftragssumme begrenzt. Die Einbehaltung der Vertragsstrafe durch den Auftraggeber entbindet jedoch den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistungen. Der Auftraggeber behält sich vor, einen allfälligen über die Pönaleverpflichtung hinausgehenden Schaden einzufordern.

Abweichend zu Punkt 7.4.4 der ÖN B2110 wird vereinbart, dass es zu keiner Änderung des Einheitspreises bei Mengenabweichungen kommt.

Abweichend zu Punkt 7.4.5 der ÖN B2110 wird die Nachteilsabgeltung erst für ein Unterschreiten der Auftragssumme um mehr als 10 % vereinbart.

Abweichend zu Punkt 10.4 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Leistungsverweigerungsrechts.

Abweichend zu Punkt 10.6.2 und 12.2.3.1 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Rügepflicht.

Abweichend zu Punkt 12 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Untergang des Werkes durch ein unabwendbares Ereignis.

Abweichend zu Punkt 12.3 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Schadenersatzrechts.

Abweichend zu Punkt 12.4 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Haftungsrechts mehrerer AuftragnehmerInnen.

 

 

  1. TEILLEISTUNGEN PLANUNGSLEISTUNGEN

Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistung und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.

 

  1. Vorleistungen/Grundlagenermittlung

1.1. Klärung der Aufgabenstellung (Definition von Zielen & Nicht-Zielen, Klärung technischer, wirtschaftlicher, funktioneller und gestalterischer Grundsatzfragen entsprechend der Tiefe der Leistungsphase).

1.2. Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.

Optionale Leistung: Umfeldanalyse

1.3. Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.

Optionale Leistung: Raum- und Funktionsprogramm

Optionale Leistung: Machbarkeitsstudie

1.4. Erhebung der Bebauungsvorgaben.

Optionale Leistung: Standortanalyse

Optionale Leistung: Bestandsanalyse

1.5. Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer, an der Planung fachlich Beteiligter.

Optionale Leistung: Wettbewerbsvorbereitung

1.6. Zusammenfassung der Ergebnisse.

Optionale Leistung: Umweltverträglichkeitsprüfung.

Optionale Leistung: Planungskonzept für den Betrieb.

Optionale Leistung: Vorbereitungen für die Behördenverfahren.

 

  1. Vorentwurfsplanung

2.1. Klärung der Aufgabenstellung, Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.

2.2. Grundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den bekanntgegebenen Anforderungen, der Analyse der Grundlagen oder des Bauprogramms, in der Regel im Maßstab 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen (dafür erforderliche Grundlagen: Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm).

Optionale Leistung: Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten mit skizzenhafter Darstellung und Bewertung (Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung).

Optionale Leistung: Bestandsaufnahme / Bestandsplanung

2.3. Kostenschätzung

2.4. Terminrahmen inkl. relevanter Meilensteine.

2.5. Erläuterungsbericht

2.6. Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen.

2.7. Vorverhandlungen mit Behörden und den an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.

2.8. Zusammenstellen der Vorentwurfsergebnisse aller fachlich Beteiligten.

Optionale Leistung: Konzept für die Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Analysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Vorentwurfsplanung.

2.9. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten.

Optionale Leistung: Besondere Darstellungen, Animation, Schaubilder.

Optionale Leistung: Verkaufs-, Marketingunterlagen.

Optionale Leistung: Modelle

Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Vorentwurfsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

2.10. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Planungsbelangen.

 

  1. Entwurfsplanung

3.1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.

3.2. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, daß dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann (in der Regel in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, bei raumbildenden Ausbauten M 1:50 bis M 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklung, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen).

3.3. Kostenberechnung (abgeleitet aus Kostenschätzung).

3.4. Grobterminplan inkl. relevanter Vorgänge (Terminrahmen wird schrittweise verfeinert).

3.5. Vorverhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.

Optionale Leistung: Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Analysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Entwurfsplanung.

3.6. Objektbeschreibung mit Erläuterungen.

3.7. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten.

3.8. Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen.

Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Entwurfsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

Optionale Leistung: funktionale Ausschreibung.

Optionale Leistung: Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw.

3.9. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.

 

  1. Einreichplanung und Genehmigungsverfahren

4.1. Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen.

4.2. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind.

Optionale Leistung: detailliertere Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Detailanalysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Einreichplanung.

4.3. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.

4.4. Mitwirkung bei Erläuterungen und notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung im Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn im Zuge der Genehmigungsverfahren.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei Berufungsverfahren.

Optionale Leistung: Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen für zusätzlich erforderliche Genehmigungen oder Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen (z.B. Betriebsanlagengenehmigung, materienrechtliche Genehmigung, [Wasser- Naturschutz-, Forstrecht udgl].)

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung.

Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Einreichplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbare Auflagen durch die Behörden, stattgegebene Einsprüchen von Beteiligten beim Genehmigungsverfahren)

Optionale Leistung: Verfeinern der Kostenberechung.

Optionale Leistung: Verfeinern der Terminplanung.

 

  1. Ausführungsplanung und Details

5.1. Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfs unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachplaner) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben.

5.2. Zeichnerische Darstellung des Bauwerkes mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs- und Detailzeichnungen in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen (exkl. Montage- und Werkstattzeichnungen).

Optionale Leistung: Spezialoptimierungen des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Spezialanalysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Ausführungsplanung.

5.3. Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligten.

Optionale Leistung: Ausbessern und Anfertigen von Planungsleistungen, die im Zuständigkeitsbereich anderer an der Planung fachlich Beteiligten liegen.

Optionale Leistung: Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen und anderer Planer, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.

Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausführungsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

 

  1. Kostenschätzung / Anbotseinholung / Ausschreibungsunterlagen

6.1. Ausarbeiten der Leistungsbeschreibung (inkl. Baubeschreibung).

6.2. Ermittlung der Mengen als Grundlage des Leistungsverzeichnisses (auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter [Sonderfachplaner]).

6.3. Erstellen des Leistungsverzeichnisses (möglichst positionsweise nach Gewerken, ggf. unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen).

6.4. Einarbeiten von Terminvorgaben für Bauvertrag (abgeleitet aus Terminplan).

6.5. Abstimmung und Koordination der Leistungsbeschreibung (inkl. LV) der an der Planung fachlich beteiligten Sonderfachleute.

Optionale Leistung: Kostenanschlag (unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten)

Optionale Leistung: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung.

Optionale Leistung: Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsgruppen.

Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausschreibungsunterlagen aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

Optionale Leistung: außerdurlich erforderliche Besprechungen mit div. seitens AG bereitgestellten möglichen künftigen Auftragnehmern bzw. Professionisten oder Sonderfachleute

 

  1. Oberleitung

7.1. Oberleitung (Mitwirkung) bei der Vergabe

7.1.1. Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche.

7.1.2. Durchführung der Ausschreibung.

7.1.3. Einholung der Angebote.

7.1.4. Überprüfung und Bewertung der Angebote.

Optionale Leistung: Prüfung und Bewertung freier Alternativen.

7.1.5. Klärende Gespräche mit den Bietern.

7.1.6. Erstellung eines Vergabevorschlages.

7.1.7. Mitwirkung bei der Auftragsersteilung.

Optionale Leistung: spezielle Aufstellung, Sonderprüfung (z.B. vertiefte Angebotsprüfung die über das übliche Maß hinausgeht) nach speziellen Anforderungen des AG.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei Nachprüfungsverfahren und bei Einsprüchen (z.B. bei Verhandlungen bei BVKK und BVA oder Vergabekontrollsenaten).

7.2. Oberleitung in der Bauphase

7.2.1. Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.

7.2.2. Aufstellung eines Bauablaufplanes für die Bauphase (in Abstimmung mit der ÖBA und den ausführenden Unternehmen).

7.2.3. Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht (in Abstimmung mit der ÖBA).

7.2.4. Kostenfeststellung nach Freigabe Schlussrechnung (in Abstimmung mit der ÖBA).

Optionale Leistung: Aufstellung eines Zahlungsplanes, Aufstellung eines Finanzierungsplanes.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung.

Optionale Leistung: Kostenverfolgung nach speziellen Anforderungen des AG.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen der ausführenden Unternehmen.

Optionale Leistung: Überarbeiten der Planung in der Bauphase aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

7.3. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase

7.3.1. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase (Überwachung der Herstellung des Bauwerkes auf Übereinstimmung mit den gestalterischen Vorgaben).

7.3.2. Letzte Klärung von funktionellen, technischen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes.

Optionale Leistung: Beratung in weiteren gestalterischen und künstlerischen Belagen, die nicht mit der Bemessungsgrundlage abgedeckt sind. (z.B. Kunst am Bau).

 

  1. Dokumentation und Nachbetreuung

8.1. Dokumentation

Optionale Leistung: Aufstellen von Plan-, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen.

8.2. Projektanalyse inkl. Aufbereitung der Ergebnisse der Kostenfeststellung.

Optionale Leistung: Erstellen von Bestandsplänen.

Optionale Leistung: Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen (in Abstimmung mit der ÖBA).

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten (in Abstimmung mit der ÖBA).

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

Optionale Leistung: Objektbeobachtung

Optionale Leistung: Objektverwaltung

Optionale Leistung: Begehungen nach Übergabe.

Optionale Leistung: Nachbetreuung ( z.B. Überwachung Wartungs- und Pflegeleistungen).

Optionale Leistung: Aufarbeiten des Zahlenmaterials (inkl. Kostenfeststellung) für eine Objektdatei und Kostenrichtwerte.

Optionale Leistung: Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten- Nutzen-Analyse.

Optionale Leistung: Vorbereitung für und Mitwirkung bei Außerstreitverfahren vor Schiedsgerichten sowie bei Streitverfahren vor ordentlichen Gerichten.

 

9.(16.) Sonstige Teilleistungen

Optionale Leistung: Erstellung Raumbuch.

Optionale Leistung: Brandschutzplanung und Fluchtwegorientierungsplanung.

Optionale Leistung: Einrichtungsplanung.

Optionale Leistung: Planung der Außenanlagen.

 

 

III. TEILLEISTUNG ÖRTLICHE BAUAUFSICHT

Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistungen und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.

Die Fachbauaufsicht für Haustechnikgewerke ist nicht Teil des Leistungsbilds. Die Bauaufsicht wird sofern nicht gesondert vereinbart nur zu den auf der Homepage www.wiltschko.cc ausgewiesenen Büro- und Geschäftszeiten und nur während der Arbeitstage von Montag bis Freitag ausgeübt. Darüber hinaus bedarf es gegebenenfalls einer besonderen Vereinbarung und Vergütung der Leistungen.

 

  1. (9.) Bauüberwachung und Koordination

1.1. Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn

1.2. Ausübung des Hausrechtes (u.a. Vertretung nach außen, Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung, Schlichtung im Anlassfall, Ansprechpartner für Dritte).

1.3. Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den behördlichen Vorschreibungen und dem Bauvertrag inkl. Ausführungspläne und Leistungsbeschreibung nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.

1.4. Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes koordinierend bezüglich der Tätigkeiten der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (z.B. mit Projektleitung, Projektsteuerung, Begleitende Kontrolle).

1.5. Örtliche Koordination der Vertreter des AG, aller AN und aller Lieferungen und Leistungen mit dem Ziel des ungestörten Zusammenwirkens aller an einem Bauprojekt Beteiligten.

1.6. Besprechungsabwicklung (Vorbereitung, Leitung und Protokollierung der relevanten Besprechungen).

1.7. Abruf von Regieleistungen (Art und Umfang ist im Rahmen des Vertrages explizit zu regeln).

Optionale Leistung: Änderung von Arbeitsergebnissen (Teilergebnissen) aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die die ÖBA nicht zu vertreten hat (z.B. auch Mehraufwände aufgrund nicht vorhersehbarer eigener Forcierungsmaßnahmen bzw. Mehrkosten aufgrund von Leistungsverdünnung). Optionale Leistung: Zusatzleistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen (z.B. bei Konkurs, Verzug).

Optionale Leistung: Generelle Einweisungen der ausführenden Unternehmen.

 

  1. (10.) Termin- und Kostenverfolgung

2.1. Terminüberwachung (Soll-Ist-Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Terminüberschreitungen (Erstellung des Terminplanes liegt nicht in ÖBA-Sphäre, Überschneidung mit Leistungen anderer Leistungsgruppen). Optionale Leistung: Erstellung der Detailterminpläne in Abstimmung mit den ausführenden Unternehmen und den anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten.

2.2. Mitwirkung bei der Kostenüberwachung (Liefern von entsprechenden Daten).

Optionale Leistung: Durchführung der Kostenüberwachung (Soll-Ist- Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Abweichungen.

 

  1. (11.) Qualitätskontrolle

3.1. Plausibilitätsüberprüfung der in der Planung dargestellten Qualitätsstandards.

3.2. Qualitäts- und Maßkontrolle im Rahmen einer Prüf- und Warnpflicht. Optionale Leistung: Durchführung von Untersuchungen, Messungen und Prüfungen (z.B. Gütenachweise, Vermessung).

Optionale Leistung: Überwachung und Detailkorrektur beim Hersteller (Werksabnahme).

Optionale Leistung: Prüfung der Ausführungs- bzw. Montagepläne der ausführenden Unternehmen auf grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Projekt.

 

  1. (12.) Rechnungsprüfung

4.1. Kontrolle der Aufmaßermittlung und -zusammenstellung (z.B. Aufmaßblätter) der ausgeführten Bauleistungen.

4.2. Prüfung der Rechnungen (Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Vertrag hinsichtlich der Vergütungsberechtigung [Prüfung dem Grunde nach]; Prüfung auf Richtigkeit hinsichtlich des Vergütungsumfanges [Prüfung der Höhe nach], inkl. Leistungsabgrenzung von teilweise ausgeführten Leistungen bzw. Überprüfung auf Vollständigkeit; formale Überprüfung [inkl. Einhaltung von Fristen]; Nachprüfung der Preisumrechnung bei vereinbarten veränderlichen Preisen).

4.3. Prüfung und Abrechnung von Regieleistungen (Überprüfung des Ausmaßes der Regieleistungen analog zu den Bauleistungen hinsichtlich Vergütungsberechtigung und -umfang).

4.4. Feststellen der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen.

 

  1. (13.) Bearbeitung von Mehr- und Minderkostenforderungen

5.1. Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen (Überprüfung formal [z.B. Anmeldung], dem Grunde nach und der Höhe nach).

5.2. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundlagen für das rasche Herbeiführen einer Entscheidung des Bauherrn und bei der Vermittlung zwischen ausführendem Unternehmen und Bauherr.

Optionale Leistung: Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen.

Optionale Leistung: Zusatzleistungen für die Aufbereitung von Unterlagen für Rechtsstreitigkeiten und Claim-Abwehr.

 

  1. (14.) Übernahme und Abnahmen

6.1. Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleistungen (in Abstimmung mit den an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten).

6.2. Antrag auf behördliche Abnahmen.

6.3. Teilnahme an entsprechenden Verfahren der behördlichen Abnahme.

6.4. Mitwirkung bei der Übernahme und Schlussfeststellung.

6.5. Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden Dokumentation auf Vollständigkeit.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Antragstellung auf Benützungsbewilligung bzw. Ausstellung einer Bestätigung an die Baubehörde über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung vor Benützung des Objektes (Fertigstellungsanzeige).

Optionale Leistung: Ausarbeitung von Übergabeplänen im M 1:50 auf Grundlage der aktualisierten Ausführungsplanung mit Eintragung der Haustechnik-Bestandsunterlagen unter Verwendung der von anderen an der Planung fachlich Beteiligten bzw. ausführenden Firmen beigestellten

Grundlagen.

 

  1. (15.) Mängelfeststellung und -bearbeitung

7.1. Feststellung und Zuordnung von Bauschäden während der Bauphase.

7.2. Feststellung und Auflistung der Gewährleistungsfristen.

7.3. Feststellung von Mängeln.

Optionale Leistung: Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.

Optionale Leistung: Feststellen und Zuordnung von Mängeln nach der Übernahme.

Optionale Leistung: Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.

Optionale Leistung: Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Genehmigungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten.

 

  1. Dokumentation

8.1. Aufzeichnung des Baugeschehens (z.B. Führung des Baubuches, Fotodokumentation, Planlisten).

8.2. Informations- und Archivierungsfunktion (z.B. Informationsweitergabe, ordnungsgemäße Archivierung von gesammelten Daten und Informationen).

8.3. Mitwirkung bei der Kostenfeststellung.

Optionale Leistung: Erstellen der Kostenfeststellung und von Kostenanalyse nach speziellen Anforderungen des Auftraggebers.

Optionale Leistung: Berichtswesen an den Auftraggeber (z.B. Quartalsberichte, Schlussbericht).

Optionale Leistung: Dokumentationen nach speziellen Vorgaben des Auftraggebers.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

 

  1. (16.) Sonstige Teilleistungen

9.1. Gefahr in Verzug: Temporäre Übernahme der Bauherrnkompetenzen (Informationspflicht gegenüber der Projektleitung).

Optionale Leistung: Bauführung (im Sinne der landesrechtlichen Bauregelungen und -normierungen).

 

 

III. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Ist ein Mangel auf eine Anweisung des Auftraggebers, auf die von ihm zur Verfügung gestellten Dokumente (insbesondere Planungsunterlagen, Gutachten, etc.), auf das von ihm beigestellte Material oder auf fehlerhafte Vorleistungen anderer Auftragnehmer zurückzuführen, so haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn ihm der Mangel nach seiner Fachkenntnis hätte auffallen müssen und er eine entsprechende Warnung an den Auftraggeber oder dessen Vertreter unterlassen hat.

Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist jedenfalls auf die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beschränkt.

Für alle Schäden, die aus einer mangelhaften Erfüllung der den Auftraggeber betreffenden Verpflichtungen – wie insbesondere der Baustellensicherung, der Baubewachung und Baustelleneinrichtung – herrühren, haftet der Auftraggeber und hält den Auftragnehmer insofern völlig schad- und klaglos. Im Übgrigen gelten sämtliche Haftungsbestimmungen der ÖNORM B2110.

 

  1. SUBUNTERNEHMER

Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber iSd BVergG.

 

  1. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN

Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Planungsarbeiten Pläne und behördliche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben. In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

  1. GEHEIMHALTUNG

Der Auftraggeber wird alle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, insbesondere Unterlagen, die ihm durch die Zusammenarbeit vom Auftragnehmer bekannt wurden, von diesem ausdrücklich als vertraulich bezeichneten oder deren Vertraulichkeit den Umständen der Bekanntgabe oder ihrem Inhalt nach anzunehmen ist, Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, die betreffenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse waren der empfangenden Partei bei Empfang bereits bekannt oder die empfangende Partei erwirbt anderweitig Kenntnis von diesem Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung.

 

VII. HONORAR

 

  1. Honorararten

Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende Definitionen:

- Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen.

- Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (z.B. Bauwerksgröße) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.

- Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.

 

  1. Planänderungen

Sind aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, Planänderungen erforderlich, so sind diese Planänderungen als Zusatzleistung zu betrachten und dem Auftragnehmer gebührt dafür ein (zusätzliches) Selbstkostenerstattungshonorar, soweit keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.

 

  1. Selbstkostenhonorar für Zusatzleistungen und Leistungsänderungen

Leistungen, die über die vereinbarte Leistung (das ist die Teilleistung, für die ein Einheitspreis- Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.

Wird WBM im Zuge der Abwicklung oder nach der Abwicklung zu weiteren dem Projekt zuordenbaren Stellungnahmen für Versicherungen / Gerichte / Vorladungen udgl. kommen, so gelten die vereinbarten Stundensätze indexfixiert VPI  samt Nebenkosten für etwaige Verrechnungen der Zeitversäumnis bzw. der zu erarbeitenden Unterlagen oder Beiwohnen von Besprechungen für die Kostenvergütung sowie Abrechnung nach tats. Aufwand als vereinbart..

 

  1. Wertsicherung

Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen.

Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).

Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd KSchG) abgeschlossen wurden.

 

  1. Umsatzsteuer

Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

 

  1. Zahlungsfrist

Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.

 

VIII. NEBENKOSTEN

Nachstehende Nebenleistungen sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, vom Honorar nicht umfasst und sind vom Auftragnehmer mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen zu ersetzen.

  1. Kostenersatz für die Grundlagenermittlung

Sofern der Auftraggeber nicht die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einzuholen. Dabei entstehende Barauslagen (d.h. Kosten, die der Auftragnehmer bezahlen muss), sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.

  1. Kostenersatz im Bauverfahren

Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind – sofern der Auftragnehmer diese Kosten vorläufig übernommen hat – zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesen Kosten in Vorlage zu treten.

  1. Kostenersatz für zusätzliche Planausfertigungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Pläne für die behördliche Einreichung in 5-facher Ausfertigung für alle weiteren Planlieferungen in 2-facher Ausfertigung in Papierform und elektronisch auszuhändigen. Zusätzliche Planausfertigungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

 

  1. URHEBERRECHT

Das Werk des Auftragnehmers steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftragnehmer bleibt trotz Zahlung des Entgelts Urheber.

Der Auftraggeber hat das Recht, das geplante Bauwerk auf dem vorgesehenen Grundstück einmal zu errichten. Veräußert der Auftraggeber das Grundstück, so gehen seine Rechte, wenn er alle Leistungen an den Auftragnehmer erbracht hat, auf den Rechtsnachfolger über. Hat er noch nicht sämtliche Gegenleistungen erbracht, bedarf die Übertragung von Rechten der Zustimmung des Auftragnehmers.

 

  1. AUFBEWAHRUNG VON PLÄNEN

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Baupläne länger als 3 Jahre aufzubewahren. Auf die spätere Ausfolgung von Plänen besteht kein Rechtsanspruch. Erfolgt dennoch eine Ausfolgung, so ist diese gesondert zu vergüten, wobei die Höhe dieser Vergütung eigens vereinbart werden muss.

 

  1. VOLLMACHT

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verfahrenshandlungen im behördlichen Bauverfahren.

 

XII. GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.

 

XIII: DSGVO

Wir sind im Rahmen des Bauvorhabens seitens unseres Auftraggebers mit den Durchführungen der Erbringung von Leistungen wie Bauleitung / Bauaufsicht / Baustellenkoordination beauftragt. Wir sehen das Auftragsverhältnis als Durchgriffsverhältnis und gehen bis auf Widerruf davon aus dass wir die seitens unseres Auftraggebers erhaltenen Daten / Kontaktdaten / Unterlagen / Pläne udgl. wie unser Auftraggeber diese verwenden / speichern und verarbeiten dürfen. Wir werden diese Zustimmung auch seitens unseres Auftraggebers einfordern bzw. diesen verpflichten Ihre Zustimmung für uns einzuholen.

Die von uns auf den Baustellen gefertigten Fotos dürfen verwendet und gespeichert bzw. verarbeitet werden. Wir haben seitens des Auftraggebers auch die Zustimmung (sofern keine explizite Untersagung besteht) die Fotos für Publikationen zu verwenden bzw. anderen Personen zugänglich zu machen wenn begründetes Interesse besteht oder dies für Zwecke des Unternehmensgegenstandes von Bedarf ist.

Die Fotos dienen zur Nachweisführung sowie Dokumentation und können auch fallweise Personen beinhalten bzw. Zuordenbarkeiten enthalten. Die Daten müssen im Zuge unserer Leistungen verarbeitet werden. Wir setzen voraus dass unser Auftraggeber auch die Zustimmung hierfür hat.

Wir versenden die Protokolle in einem offenen e-mail-Verteiler damit gewährleistet ist dass auch jeder sieht wer die Info noch bekommen hat oder nicht. Sollte hier seitens eines Unternehmens oder einer Person etwas dagegen sprechen so werden wir die Protokolle ausnahmslos unserem Auftraggeber übermitteln damit dieser dieses Protokoll dann an Sie weiterleitet. Die Daten bleiben für die Dauer des Auftragsverhältnisses bzw. der Erfordernis des Nachweises bei uns geschützt edv-technisch und in Papierform erhalten.

Mit der Übermittlung der Meldung Ihrerseits zum Beginn bzw. die Übermittlung der Baustellenordnung stimmen Sie o.a. Vorgehensweise nachweislich nochmals ausdrücklich zu.

 

 

Allgemeinde bzw. besondere Vertragsbedingungen (AVB)                                                                       Stand 1.1.2023

Als Ergänzung der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" der ÖNORM gelten die folgenden "Besonderen Vertragsbedingungen":

 Art und Umfang der Leistung:

  1. Bauvertrag

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Folgende Unterlagen gelten als Vertragsbestandteile:

  1. Vertragsbestandteile:

Als Vertragsbestandteile gelten in nachstehender Reihenfolge:

2.1 Der noch abzuschließende Bauvertrag.

2.2 Das Leistungsverzeichnis samt den dazugehörigen Vorbemerkungen.

2.3 Die besonderen Vertragsbedingungen WBM

2.4 Die entsprechenden technischen Vorschriften der ÖNORMEN.

2.5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, ÖNORM B 2061, B 2110, B 2111, B 2112, B 2113.

2.5.1 zu ÖN B2110 Änderungen

Es wird vereinbart, dass die in Punkt 5.9.1 der ÖN B2110 vorgesehene Leistungsfortsetzung nicht zur Anwendung kommt.

Es wird einvernehmlich festgelegt, dass die Punkte 5.9.2 u. 5.9.3 der ÖN B2110 gestrichen werden. Den ordentlichen Gerichten ist somit weder ein Schlichtungsverfahren noch ein Schiedsgericht vorgeschaltet.

Ad. 6.5.3 Vertragsstrafe: Für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine durch den / die Auftragnehmer wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Leistungsverzögerungen durch den Subbeauftragten werden jedenfalls dem Auftragnehmer zugerechnet. Die Höhe dieser Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag €100,-- bei Aufträgen unter € 10.000,-- exkl. MWSt. und 0,5 % der Auftragssumme bei Aufträgen über €10.000,-- exkl. MWSt. pro Kalendertag. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nach oben hin mit 5 % der Auftragssumme begrenzt. Die Einbehaltung der Vertragsstrafe durch den Auftraggeber entbindet jedoch den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistungen. Der Auftraggeber behält sich vor, einen allfälligen über die Pönaleverpflichtung hinausgehenden Schaden einzufordern.

Abweichend zu Punkt 7.4.4 der ÖN B2110 wird vereinbart, dass es zu keiner Änderung des Einheitspreises bei Mengenabweichungen kommt.

Abweichend zu Punkt 7.4.5 der ÖN B2110 wird die Nachteilsabgeltung erst für ein Unterschreiten der Auftragssumme um mehr als 10 % vereinbart.

Abweichend zu Punkt 10.4 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Leistungsverweigerungsrechts.

Abweichend zu Punkt 10.6.2 und 12.2.3.1 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Rügepflicht.

Abweichend zu Punkt 12 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Untergang des Werkes durch ein unabwendbares Ereignis.

Abweichend zu Punkt 12.3 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Schadenersatzrechts.

Abweichend zu Punkt 12.4 der ÖN B2110 gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Haftungsrechts mehrerer AuftragnehmerInnen.

2.6 Die Ausführungs- und Detailpläne von WBM und die vom WBM geprüften Werkpläne des Auftragnehmers. Die Freigabe dieser Unterlagen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung infolge Prüf- und Warnpflicht.

2.7 Die statische Berechnung.

  1. Angebot und Vergabe

3.1 Angebotsbedingungen

  1. Der Bieter anerkennt durch die Abgabe des Angebotes diese besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Aus der Angebotsabgabe kann er keine Rechte gegenüber dem Auftraggeber ableiten.
  2. Der Bieter bestätigt durch die Unterzeichnung des Angebotes, daß er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung sowie Haftpflichtversicherung ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Der Bieter erklärt durch die Unterzeichnung des Angebotes, daß er den Inhalt des Leistungsverzeichnisses voll anerkennt und daß er mit anderen Unternehmern keine Absprache bezüglich des Kostenangebotes getroffen hat.
  4. Abgeänderte oder nicht vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnisse werden nicht berücksichtigt. Bedenken gegen vorgeschriebene Baustoffe und Konstruktionen sind dem Angebot auf besonderem Blatt mit Gegenvorschlägen des Bieters beizufügen.
  5. Mit dem Angebot sind alle zur Einsicht überlassenen Unterlagen, Pläne usw. in sauberem Zustand zurückzugeben.

3.2 Vergabebedingungen

  1. Der Auftraggeber ist bei der Vergabe frei und nicht verpflichtet, dem Mindestbietenden den Auftrag zuzuschlagen.
  2. Ist eine Pauschalvergabe in Aussicht genommen, so hat der Unternehmer noch vor Auftragserteilung die Maßangaben an Hand der Zeichnungen und örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und Fehler oder Unklarheiten im Einvernehmen mit WBM zu klären.
  3. Mit der Annahme eines Pauschalauftrages erkennt der Unternehmer ausdrücklich an, daß er an Hand der ihm übergebenen Unterlagen die Maße und Mengen überprüft und als ausreichend befunden hat. Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, daß Irrtümer oder Fehler in den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zur Fertigstellung gehören, nicht besonders aufgeführt seien. Einzelaufmaß und -abrechnung finden bei Pauschalaufträgen nicht statt. Nachforderungen sind ausgeschlossen.

Vergütung

  1. Von angebotenen Leistungen

1.1 Sämtliche Positionen verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, einschl. allem Material, Herstellung, Lieferung, Montage (Versetzen, Verlegen), Transport zur Verwendungsstelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstungen und sonstiger Hilfsmittel sowie aller Nebenleistungen, die zur Erfüllung des Auftragszweckes notwendig werden, auch wenn sie nicht besonders angeführt werden. Außerdem sind alle Kosten für die Aufsicht, die Baustelleneinrichtung und das Baustromprovisorium in die Preise einzurechnen.

1.2 In die Einheitspreise und Regiepreise des Anbotes sind alle personellen und sachlichen Aufwendungen, insbesondere Sondererstattungen, Schlechtwetterausfall und alle wie immer gearteten Kosten und Zuschläge einzurechnen. Alle Aufwendungen für notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr hiefür, daß alle bei der Ausführung des Auftrages in Frage kommenden gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

1.3 Massenänderungen, gleich welchen Umfanges, berechtigen nicht zur Änderung von Einheitspreisen.

1.4 Entfallen ganze Positionen, so ändern sich die Einheitspreise der anderen Positionen nicht. Der Bauherr behält sich das Recht vor, einzelne Positionen nach freiem Ermessen auszuschalten und anderweitig zu vergeben oder von Teilen des Anbotes zurückzutreten. Der Unternehmer kann daraus keine wie immer geartete Forderung ableiten.

  1. Von zusätzlichen Leistungen

2.1 Werden Arbeiten notwendig, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, so hat der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn dazu ein detailliertes Angebot samt der zugehörigen, prüffähigen, normgemäßen Kalkulation schriftlich vorzulegen und innerhalb 14 Tagen den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber einzuholen.

  1. Von Stundenlohnarbeiten (Regiearbeiten)

3.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sie sind täglich schriftlich nachzuweisen. Verrechnet werden die im Angebot angeführten Stundenlöhne.

3.2 Anteilige Aufsichtsstunden dürfen nicht gesondert verrechnet werden, wenn zu gleicher Zeit noch Leistungen ausgeführt werden.

3.3 Bei ungenügender Leistung werden Stundenlohnarbeiten nicht anerkannt.

  1. Von Lohn-, Gehalts- und Materialpreiserhöhungen

4.1 Erhöhungen werden nur dann vergütet, wenn im Bauvertrag veränderliche  Preise  im  Sinne  der  ÖNORM B 2111 vereinbart sind. Die Erhöhungen werden nach ÖNORM B 2111 verrechnet. Die Kalkulationsdaten sind zugleich mit dem Anbot durch Abgabe der entsprechenden K-Blätter bekanntzugeben.

Ausführungsunterlagen

  1. Pläne

Der Auftragnehmer hat alle für die Ausführung erforderlichen Angaben, Werk- und Detailpläne usw. jeweils 14 Tage vor Arbeitsausführung anzufordern, so daß ein kontinuierlicher Bauablauf sichergestellt ist. Die übergebenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und  Berechnungen, sind vom Auftragnehmer auf ihre Übereinstimmung und Richtigkeit zu prüfen. Unklarheiten sind zu beseitigen. Überholte Pläne sind vom Arbeitsplatz zu entfernen.

  1. Der Auftragnehmer hat die Auftragsunterlagen zu prüfen

und seine evtl. Zweifel oder Einwände vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Etwaige Unstimmigkeiten in den Auftragsunterlagen entbinden ihn nicht von der Gewährleistung.

 

Ausführung

  1. Stoffe und Bauteile

1.1 In der Ausschreibung oder den Plänen vorgeschriebene Konstruktionen oder Anlagen dürfen - auch teilweise - nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers geändert werden.

1.2 Im Leistungsverzeichnis angeführte Erzeugnisse oder Baustoffe sind grundsätzlich zu verwenden; nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers können sie durch gleichwertige andere ersetzt werden.

1.3 Von allen Baustoffen und Gegenständen hat der Auftragnehmer auf Anforderung rechtzeitig und unentgeltlich Proben bzw. Musterstücke vorzulegen.

  1. Verarbeitungsvorschriften

2.1 Werden Baustoffe verwendet, für die Verarbeitungsrichtlinien oder -vorschriften bestehen, so sind diese Bestimmungen Technische Vorschriften im Sinne von ÖNORMEN.

2.2 Technische Vorschriften, DIN-NORMEN oder Richtlinien, die in der Baugenehmigung, in den Vertragsunterlagen oder in den Plänen angeführt sind, gelten in jedem Falle als Technische Vorschriften im Sinne der ÖNORMEN.

  1. Überwachung

3.1 Der Auftragnehmer stellt den Fachbauleiter und nennt dem Auftraggeber schriftlich eine hierfür geeignete Person vor Arbeitsbeginn.

3.2 Für die Zeit zwischen der Auftragserteilung und der schriftlichen Nennung des Fachbauleiters gilt der oberste Leiter der technischen Abteilung (bei Firmen ohne technischer Abteilung: der Firmeninhaber) als zum Fachbauleiter bestellt.

Seitens WBM wird eine Begleitung der beauftragen Leistungen lediglich zu den auf der Homepage www.wiltschko.cc angeführten Büro- und Geschäftszeiten durchgeführt. Besprechungen oder Begehungen außerhalb der Betriebszeiten WBM bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

  1. Nebenleistungen

Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören, neben den in den ÖNORMEN festgelegten Nebenleistungen - neben den im Leistungsverzeichnis aufgezählten Hauptleistungen - folgende, mit den Angebotspreisen abgegoltene Nebenleistungen:

4.1 Die Leistungen sind ohne besondere Aufforderung gegen Winterschäden, Grund-, Schichten- und Tagwasser, Schnee, Eis usw. zu schützen. Wasser, Schnee, Eis usw. sind, soweit zur Ausführung der Arbeiten erforderlich, zu entfernen.

4.2 Beschädigungen am Bauwerk, an Bäumen, Einfriedungen, Straßen sowie auch Transportschäden sind zu beseitigen.

4.3 Planmaße, Schlitze, Aussparungen, ferner bauseitige Vorarbeiten, soweit für die Leistung des Auftragnehmers notwendig, sind verantwortlich zu prüfen; Fehler oder Mängel sind richtigzustellen. Von dritter Seite vorgenommene Gebäudeabsteckungen, Höhenangaben usw. sind verbindlich nachzuprüfen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf Unstimmigkeit zurückzuführen sind; er kann sich wegen der Schadensursache nicht auf Dritte berufen.

4.4 Die Leistung des Auftragnehmers schließt auch alle nicht besonders genannten Arbeiten und Leistungen ein, die für die vertragsgemäße Ausführung notwendig sind. Der Auftragnehmer erklärt, sich über die zur Durchführung seiner Leistungen gegebenen Voraussetzungen unterrichtet zu haben und verzichtet auf den Einwand des Irrtums.

  1. Weitergabe an Subunternehmer

5.1 Lieferungen und Leistungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Subunternehmer weitergegeben werden.

5.2 Die Grundlagen des vorliegenden Vertrages müssen dann Gegenstand auch des Subunternehmervertrages werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Subunternehmerverträge in dieser Hinsicht einzusehen. Die Zustimmung zur Weitervergabe ändert die Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers nicht.

Ausführungsfristen

  1. Bei Vertragsabschluss werden Ausführungsfristen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Auftragserteilung und somit Vertragsbestandteil ist.
  2. Bei Überschreitung der Ausführungsfristen durch Verschulden oder Verzug des Auftragnehmers wird eine Konventionalstrafe (Pönale) fällig, deren Höhe im Vertrag festzulegen ist.

Die Vertragsstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die verzögerte Vertragserfüllung ganz oder teilweise ohne Vorbehalt angenommen wird, sie wird der Einfachheit halber von der Schlußrechnung abgezogen.

Haftung

  1. Des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zur Sicherung seiner Baustellen alle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen ausschließlich unter eigener Verantwortung auszuführen oder zu veranlassen. Er hat den Auftraggeber und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistungen erhoben werden.

  1. Versicherung

Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe durch Vorlage der Polizze nachzuweisen.

  1. Beweissicherung

Falls eine Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig und auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

Abnahme und Gewährleistung

  1. Nach Abschluß der Arbeiten erfolgt eine formelle Abnahme durch den bauleitenden Architekten. Bei technischen Einrichtungen kann der Auftraggeber den Projektingenieur oder einen anderen Fachmann hinzuziehen.
  2. Zeigt sich ein Mangel, hat in jedem Falle der Auftragnehmer nachzuweisen, daß er die Ursache für dessen Entstehung nicht gesetzt hat. Der Auftragnehmer hat die Kosten für Materialuntersuchungen u.ä. zu tragen. Sind nach den Normen verschiedene Prüfmethoden möglich, so gilt das ungünstigste Ergebnis. Tritt durch Materialprüfung ein Bauverzögerung ein, kann der Auftragnehmer daraus keine Rechte ableiten; Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
  3. Der Auftraggeber kann die Beseitigung der Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen, auch dann, wenn sie schon bei der Abnahme vorhanden waren. Es ist ohne Belang, ob sie dabei erkennbar waren oder nicht. Seine Ansprüche werden durch die Abnahme nicht berührt.
  4. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr für seine Leistungen und Lieferungen. Sie wird durch Anordnung des Auftraggebers oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht eingeschränkt, es sei denn, die schriftlich vorgebrachten Einwendungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber oder seinem Berater / Baumeister verworfen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er sie WBM unter Angabe der Gründe vor Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen.
  5. Durch die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigungwird der Lauf der Verjährung so lange unterbrochen, bis die beanstandeten Mängel beseitigt sind.
  6. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf die Rechtsnachfolger des Auftraggebers und des Auftragnehmers über.

Rechnungen

  1. Die Ausstellung eines Zahlungsantrages an den Bauherrn erfolgt nach Prüfung Ihrer Schluß- bzw. Teilrechnung durch das Bauüberwachungsorgan. Die Teil- und Schlußrechnungen sind 2-fach an den Bauherrn, z.Hd. WBM zu legen. Vor Rechnungslegung sind die Massenaufstellungen einvernehmlich mit WBM zu prüfen. Wenn kein Pauschalpreis vereinbart ist, werden die Arbeiten nach den Bauzeichnungen abgerechnet, in die alle fehlenden, für die Abrechnung nötigen Maße vom Auftragnehmer einzutragen sind. Alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind mit der Abrechnung einzusenden.
  2. Soweit nicht eine Pauschalvergabe vereinbart ist, findet die Abrechnung nach den Einheitpreisen des zugrundeliegenden Angebotes und den am Bau angefallenen Maßen statt.
  3. Material- und Frachtpreiserhöhungen werden nach Auftragserteilung nicht mehr anerkannt.

Zahlungen

Der Auftragnehmer erhält auf Anforderung Abschlagzahlungen für geleistete Arbeit mit 90 v. H. der Rechnungsbeträge innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Der Rest wird, ausgenommen des vereinbarten Haftrücklasses, nach Prüfung der Schlußrechnung ausbezahlt.

Haftrücklaß

  1. Als Haftrücklaß bleiben 5% der Schlußrechnungsendsumme unverzinslich auf 3 Jahre vom Zeitpunkt der unbeanstandeten Abnahme stehen.
  2. Der Haftrücklaß kann durch einen Haftbrief einer inländischen Bank abgelöst werden.

Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit der von ihm erbrachten Bauleistung.
  2. Der Auftragnehmer erkennt an, daß seine Leistungen als Teile eines Bauwerkes anzusehen sind.
  3. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme durch den bauleitenden Architekten und endet 3 Jahre nach der schriftlich niedergelegten Abnahme. Außerdem gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB über die Verjährungsfristen.

Forderungsabtretung

Eine Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.

DSGVO

Wir sind im Rahmen des Bauvorhabens seitens unseres Auftraggebers mit den Durchführungen der Erbringung von Leistungen wie Bauleitung / Bauaufsicht / Baustellenkoordination beauftragt. Wir sehen das Auftragsverhältnis als Durchgriffsverhältnis und gehen bis auf Widerruf davon aus dass wir die seitens unseres Auftraggebers erhaltenen Daten / Kontaktdaten / Unterlagen / Pläne udgl. wie unser Auftraggeber diese verwenden / speichern und verarbeiten dürfen. Wir werden diese Zustimmung auch seitens unseres Auftraggebers einfordern bzw. diesen verpflichten Ihre Zustimmung für uns einzuholen.

Die von uns auf den Baustellen gefertigten Fotos dürfen verwendet und gespeichert bzw. verarbeitet werden. Wir haben seitens des Auftraggebers auch die Zustimmung (sofern keine explizite Untersagung besteht) die Fotos für Publikationen zu verwenden bzw. anderen Personen zugänglich zu machen wenn begründetes Interesse besteht oder dies für Zwecke des Unternehmensgegenstandes von Bedarf ist.

Die Fotos dienen zur Nachweisführung sowie Dokumentation und können auch fallweise Personen beinhalten bzw. Zuordenbarkeiten enthalten. Die Daten müssen im Zuge unserer Leistungen verarbeitet werden. Wir setzen voraus dass unser Auftraggeber auch die Zustimmung hierfür hat.

Wir versenden die Protokolle in einem offenen e-mail-Verteiler damit gewährleistet ist dass auch jeder sieht wer die Info noch bekommen hat oder nicht. Sollte hier seitens eines Unternehmens oder einer Person etwas dagegen sprechen so werden wir die Protokolle ausnahmslos unserem Auftraggeber übermitteln damit dieser dieses Protokoll dann an Sie weiterleitet. Die Daten bleiben für die Dauer des Auftragsverhältnisses bzw. der Erfordernis des Nachweises bei uns geschützt edv-technisch und in Papierform erhalten.

Mit der Übermittlung der Meldung Ihrerseits zum Beginn bzw. die Übermittlung der Baustellenordnung stimmen Sie o.a. Vorgehensweise nachweislich nochmals ausdrücklich zu.

 

 

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Datum,  firmenmäßige Unterfertigung Auftraggeber

 

 

 

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Datum,  firmenmäßige Unterfertigung Auftragnehmer